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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 43/22 (BFH) |
§§: | BGB § 2042, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Nachlassverbindlichkeit, Erbauseinandersetzung, Erbengemeinschaft, Testamentsvollstrecker |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei den bei einer Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft angefallenen Beratungs- und Lagerkosten um Nachlassregelungskosten, sodass diese als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sind, oder handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 18.08.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2127/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 03 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.08.2024 |
Erledigungs-Az: | II R 43/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 19 10 |