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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-243/23 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 12, RL 2006/112/EG Art. 187, RL 2006/112/EG Art. 189
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Grundstück, Gebäude, wirtschaftliche Nutzungsdauer, Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Berichtigung, Frist, Berichtigungsfrist, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Stehen die Art. 187 und 189 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden (nämlich Art. 48 § 2 und Art. 49 WBTW in Verbindung mit Art. 9 KB Nr. 3 van 10 december 1969, met betrekking tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde) entgegen, wonach die verlängerte Berichtigungsfrist (von 15 Jahren) bei Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude nur angewandt wird, wenn nach Abschluss der Arbeiten auf der Grundlage der Kriterien des nationalen Rechts ein "neues Gebäude" im Sinne von Art. 12 dieser Richtlinie vorliegt, obwohl die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines grundlegend umgebauten Gebäudes (das auf der Grundlage administrativer Kriterien des nationalen Rechts jedoch nicht als "neues Gebäude" i.S. von Art. 12 gilt) mit der wirtschaftlichen Nutzungsdauer eines neuen Gebäudes identisch ist, die erheblich länger ist als die in Art. 187 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Frist von 5 Jahren, was sich u.a. daraus ergibt, dass die ausgeführten Arbeiten über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben werden, der dem Abschreibungszeitraum für neue Gebäude entspricht? - 2. Hat Art. 187 der Richtlinie 2006/112/EG unmittelbare Wirkung, so dass sich ein Steuerpflichtiger, der Arbeiten an einem Gebäude ausgeführt hat, ohne dass diese Arbeiten dazu führen, dass das umgebaute Gebäude auf der Grundlage der Kriterien des nationalen Rechts als "neues Gebäude" i.S. von Art. 12 dieser Richtlinie einzustufen ist, wobei diese Arbeiten aber mit einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer verbunden sind, die mit der wirtschaftlichen Nutzungsdauer entsprechender neuer Gebäude identisch ist, für die eine Berichtigungsfrist von 15 Jahren gilt, auf die Anwendung der Berichtigungsfrist von 15 Jahren berufen kann?
Vorinstanz: Hof van beroep te Gent (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 261 S. 9