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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs T-150/25 (EuG) |
§§: | VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 33, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 34, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 44 Abs. 2, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 44 Abs. 4, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 45 |
Schlagwörter | EG, EU, Zoll, verbindliche Zolltarifauskunft, Berichtigung, Rechtsbehelf, Rückwirkung, Zollkodex |
Rechtsfrage: | 1. Sind die Art. 33, 34, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Hinblick darauf, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 44 Abs. 4 dieser Verordnung gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht, dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung über einen gemäß Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Art. 33 dieser Verordnung erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt? - 2. Für den Fall, dass die Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Sind die Art. 33, 34, 44 und 45 der Verordnung Nr. 952/2013 dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Verfahrensregeln vorsehen können, dass die Entscheidung über einen gemäß Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Art. 33 dieser Verordnung erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt? |
Vorinstanz: | Verwaltungsgerichtshof (Österreich) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2025/2411 |