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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 69/11 (BFH)
§§: EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Schlagwörter Kindergeld, Enkel, Ausland
Rechtsfrage: Vorrang des im EU-Ausland lebenden Großelternteils nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG: Kann die Auszahlung von Kindergeld an einen nach § 62 EStG anspruchsberechtigten Elternteil mit der Begründung abgelehnt werden, der vorrangige Kindergeldanspruch stehe gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der im EU-Ausland wohnhaften Großmutter zu, für die aufgrund der sog. Familienbetrachtung nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO(EG) 987/2009 fingiert wird, dass sie mit dem in ihren Haushalt aufgenommenen Enkel den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt und in Deutschland wohnt ? Verletzung rechtlichen Gehörs? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 10.11.2011
Vorinstanz/AZ: 3 K 26/11 (1)
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 38 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.10.2013
Erledigungs-Az: III R 69/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 33 11