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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 6/22 (BFH)
§§: AO § 126, AO § 127, AO § 227, AO § 367
Schlagwörter Kindergeld, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung, Heilung, Erlass, Mitwirkungspflicht
Rechtsfrage: 1. Kann die zuvor rechtswidrige Entscheidung einer sachlich unzuständigen Ausgangsbehörde durch eine spätere Einspruchsentscheidung, die von einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen wurde, geheilt werden? Ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für die gerichtliche Überprüfung entscheidend? Überlagert und ersetzt der Verwaltungsakt "Einspruchsentscheidung" den rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Ausgangsbescheid? Handelt es sich in § 126 Abs. 1 AO um eine abschließende Aufzählung? Lässt eine Heilung nach § 126 AO für eine Analogie im Hinblick auf § 127 AO mangels Regelungslücke keinen Raum? - 2. Ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesamtaufrollung des § 367 Abs. 2 AO eine Heilungsmöglichkeit von Fehlern der sachlichen Zuständigkeit? - 3. Scheidet ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten in Form einer unterlassenen Mitteilung, dass das Pflegekind den Haushalt verlassen hat, aus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 21.12.2021
Vorinstanz/AZ: 1 K 530/18 Kg, AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 01 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.02.2023
Erledigungs-Az: III R 6/22 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 06 90