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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 18/22 (BFH)
§§: AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, InvStG § 18 Abs. 2 Satz 2, InvStG § 21 Abs. 2 a
Schlagwörter Investmentfonds, Zurechnung, Vermögensverwaltung
Rechtsfrage: Ist im Anwendungsbereich des InvStG a.F. der Rückgriff auf die Vorschrift des § 39 AO gesperrt, weil das InvStG a.F. die Besteuerung der Anleger von Investmentvermögen und die Zurechnung von Erträgen des Investmentvermögens spezialgesetzlich ausgestaltet hat? Besteht im InvStG a.F. ein Fremdverwaltungsgrundsatz, der nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal festgeschrieben werden muss, da sich sein Erfordernis bereits aus der Grundsystematik des offenen Investmentfonds ergibt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 24.08.2022
Vorinstanz/AZ: 12 K 1540/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 13 37