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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-107/22 (EuGH)
§§: KN AV 2 a
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Einzelteile, Satellitenempfänger, freier Verkehr, Anmeldung, Überführung
Rechtsfrage: 1. Ist die allgemeine Einreihungsvorschrift 2 a dahin auszulegen, dass sie auf Einzelteile eines Satellitenempfängers anwendbar ist, die dazu bestimmt sind, nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu einem vollständigen Satellitenempfänger zusammengesetzt zu werden, und die in ein und demselben Container transportiert werden und am selben Tag bei derselben Zollstelle vom selben Anmelder im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit zwei getrennten Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Eigentum von zwei verbundenen Unternehmen sind? - 2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Ist die allgemeine Einreihungsvorschrift 2 a dann dahin auszulegen, dass sie auch anwendbar ist auf Einzelteile eines Satellitenempfängers, die vom selben Anmelder im eigenen Namen und für eigene Rechnung am selben Tag bei derselben Zollstelle wie der, bei der die übrigen Teile für den Satellitenempfänger in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wobei die Teile bei der Abgabe der Anmeldungen Eigentum von zwei verbundenen Unternehmen sind und alle Teile zusammen dazu bestimmt sind, nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu einem vollständigen Satellitenempfänger zusammengesetzt zu werden?
Vorinstanz: Gerechtshof Amsterdam (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 207 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.04.2023
Erledigungs-Az: Rs C-107/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 06 99