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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-653/22 (EuGH)
§§: VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 42 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Ungarn, Zollkodex, Zollgeldbuße
Rechtsfrage: Ist die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass § 84 Abs. 8 des Az uniós vámjog végrehajtásáról szóló 2017. évi CLII. törvény (Gesetz Nr. CLII von 2017 über die Durchführung des Zollrechts der Union), der es der Zollbehörde nicht erlaubt, im Fall der zwingend zu verhängenden Zollgeldbuße wegen eines Zollfehlbetrags, der sich aus einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit unzutreffenden Angaben in der Anmeldung ergibt, alle Umstände des Falls, einschließlich des dem Anmelder zurechenbaren Verhaltens, abzuwägen, sondern als zwingende Vorschrift anordnet, 50 % des festgestellten Zollfehlbetrags als Zollgeldbuße zu verhängen, und zwar unabhängig von der Schwere der begangenen Rechtsverletzung und unabhängig von der Prüfung und Bewertung des dem Anmelder zurechenbaren Verhaltens, dem in Art. 42 Abs. 1 des Zollkodex vorgeschriebenen Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügt?
Vorinstanz: Fõvárosi Törvényszék (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 45 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.11.2023
Erledigungs-Az: Rs C-653/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 19 48