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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 41/20 (BFH)
§§: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 14 Abs. 2 Satz 3, UStG § 25 c Abs. 3, AO § 163, AO § 227
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Gutschrift, Widerspruch, Ausgliederung, Treu und Glauben, Erlass
Rechtsfrage: Vorsteuerabzug aus widerrufenen Gutschriften - Wirksamkeit von Widerrufserklärungen: Haben die Widersprüche von Lieferanten zu Gutschriften aufgrund einer zeitlich vorausgegangenen Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz bei der Klägerin für diese keine steuerrechtliche Auswirkung, sondern lediglich bei der übernehmenden Gesellschaft? Können die Widerrufserklärungen der Lieferanten als Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung nach § 25 c Abs. 3 UStG ausgelegt werden? Sind die Widerrufserklärungen sittenwidrig und verstoßen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 27.10.2020
Vorinstanz/AZ: 2 K 483/18, 2 K 1687/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 07 58
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.07.2023
Erledigungs-Az: XI R 41/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 20 02