
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 3/15 (BFH) |
§§: | EStG § 42 d Abs. 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 4, AO § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, EStG § 38 Abs. 2 |
Schlagwörter | Lohnsteuerhaftung, Arbeitgeber, Haftungsschuld, Akzessorietät, Steuerschulden, Arbeitnehmer, Festsetzungsverjährung, Ablaufhemmung |
Rechtsfrage: | Kann ein Arbeitgeber gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG für (unstreitig) zu niedrig einbehaltene Lohnsteuer im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO noch als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, soweit die zugrunde liegende Steuerschuld der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber diesen nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der für die Arbeitnehmer maßgeblichen Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann? (Geltung der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO auch bezüglich des der Haftung zugrunde liegenden Steueranspruchs?) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 28.11.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2038/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 437 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 04 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2016 |
Erledigungs-Az: | VI R 3/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |