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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 44/19 (BFH)
§§: EStG § 4 h Abs. 3 Satz 2, GewStG § 8 Nr. 1 Satz 1, KStG § 8 a, AO § 39, HGB § 254
Schlagwörter Zinsswap, Zinsschranke, Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung, Zinsaufwand, Darlehen, Bewertungseinheit
Rechtsfrage: Zinsswaps im Rahmen der Zinsschranke und der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung: 1. Umfassen Zinsaufwendungen i.S. des § 4 h Abs. 3 Satz 2 EStG neben den Zinsen für fest oder variabel verzinsliche Darlehen auch sonstige Aufwendungen, die für die Nutzung von Fremdkapital entstanden sind und somit wirtschaftlich einem Zins entsprechen (z.B. Aufwendungen für partiarische Darlehen und typisch stille Gesellschaften, Damnum, Disagio, Diskontgebühren oder Vorfälligkeitsentschädigungen)? - 2. Sind Aufwendungen für einen Zinsswap bei isolierter Betrachtung keine Vergütungen für Fremdkapital i.S. des § 4 h Abs. 3 Satz 2 EStG? - 3. Sind Swap-Aufwendungen als Zinsen im Sinne der Zinsschranke zu behandeln, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit mit einer zugrundeliegenden Darlehensvereinbarung bilden? - 4. Kann eine Swap-Vereinbarung dann zu einer Bewertungseinheit mit einem Darlehen führen, wenn der Abschluss des Zinsswaps im Hinblick auf das eingeräumte Darlehen von vornherein geplant ist und die Zinsswaps nicht als alleinstehendes spekulatives Investment vereinbart werden? - 5. Steht es der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehen und Zinsswap entgegen, wenn keine Deckungsgleichheit hinsichtlich der Valutahöhe und der Laufzeit vorliegt? - 6. Sind die zur Zuordnung von Swap-Aufwendungen zu den "Zinsaufwendungen" i.S. von § 4 h EStG entsprechend auf den Begriff der "Entgelte für Schulden" i.S. des § 8 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a GewStG zu übertragen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 08.01.2019
Vorinstanz/AZ: 6 K 6242/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 02 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.05.2021
Erledigungs-Az: XI R 44/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: I R 7/19 -- Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 19.5.2021) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.