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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 26/22 (BFH) |
§§: | UmwStG § 21 Abs. 1 Satz 2, UmwStG § 22 Abs. 2, AO § 163, AO § 181 Abs. 1 Satz 1, AO § 5, FGO § 102 |
Schlagwörter | Anteilstausch, Formwechsel, Einbringungsgewinn, Abweichende Steuerfestsetzung, Billigkeit |
Rechtsfrage: | Löst ein auf einen qualifizierten Anteilstausch von GmbH-Anteilen i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 taggleich nachfolgender Formwechsel der GmbH in eine KG einen steuerpflichtigen Einbringungsgewinn II i.S. des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 durch Sperrfristverletzung aus? Insoweit keine abweichende Feststellung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 30.12.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1512/15 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 02 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.11.2024 |
Erledigungs-Az: | X R 26/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 10/22 - Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 04 71 |