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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 22/23 (BFH) |
§§: | AO § 60 a Abs. 1, AO § 57 Abs. 3 |
Schlagwörter | Gemeinnützigkeit, Satzung, Doppeltes Satzungserfordernis, Unmittelbarkeit |
Rechtsfrage: | Gemeinnützigkeitsrecht: Zum "doppelten Satzungserfordernis" bei § 57 Abs. 3 AO: Erfordert ein "satzungsgemäßes planmäßiges Zusammenwirken" zur Verwirklichung des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks (§ 57 Abs. 3 AO), dass das Zusammenwirken nicht nur in der Satzung der leistungserbringenden Körperschaft als Art der Zweckverwirklichung festgehalten sein muss, sondern auch, dass die Körperschaft, mit der kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation auch in der Satzung der leistungsempfangenden Körperschaft bezeichnet sein müssen (sog. "doppeltes Satzungserfordernis"; AEAO Nr. 8 zu § 57 AO)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 26.09.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 11/23 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 18 65 |