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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 29/23 (BFH) |
§§: | AO § 152 Abs. 3 Nr. 3, AO § 152 Abs. 6, AO § 152 Abs. 2 Nr. 1, AO § 152 Abs. 7, AO § 152 Abs. 1, AO § 181 Abs. 2, AO § 5 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Steuererklärung, Gesonderte Feststellung, Verspätungszuschlag, Steuererstattung, Folgebescheid, Ermessen |
Rechtsfrage: | Ist bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO mit der Maßgabe anzuwenden, dass bezüglich der festgesetzten Steuer, der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge auf die dem Feststellungsbescheid folgenden Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschafter abzustellen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 15.11.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 1945/23 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 00 49 |