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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-680/23 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 183
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Ist der Begriff "folgender Zeitraum" in Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass er sich wörtlich auf den unmittelbar folgenden kalendarischen Zeitraum bezieht? - 2. Falls nein, darf ein Unternehmen, das seine Tätigkeit eingestellt hat und später wiederaufnimmt, wobei zwischen den beiden Zeitpunkten ein Abstand von etwa 15 Monaten liegt, den Betrag, den es bei Beendigung der Tätigkeit als Überschuss vorgetragen hat, in der ersten Erklärung nach Wiederaufnahme der Tätigkeit abziehen?
Vorinstanz: Tribunal Administrativo e Fiscal do Funchal (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/1245
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.12.2024
Erledigungs-Az: Rs C-680/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 19 18