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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-408/22 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49
Schlagwörter EG, EU, Konzern, Dividende, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Kapitalverkehr, Niederlassungsfreiheit
Rechtsfrage: Steht Art. 49 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Konzernbesteuerung entgegen, wonach bei der Muttergesellschaft eines steuerlichen Konzerns der Anteil für Ausgaben und Aufwendungen neutralisiert wird, der aufgrund der Dividenden, die sie von in den steuerlichen Konzern einbezogenen gebietsansässigen Gesellschaften erhält, sowie - um dem Urteil vom 2.9.2015, Groupe Steria SCA (Rs C-386/14) Rechnung zu tragen - aufgrund von Dividenden hinzugerechnet wird, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften bezogen werden, die, wenn sie gebietsansässig wären, objektiv für die Wahl der Konzernbesteuerung in Betracht kämen, wonach diese Neutralisierung jedoch einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die sich trotz des Bestehens von Kapitalverflechtungen mit anderen gebietsansässigen Einheiten, die die Bildung eines steuerlichen Konzerns ermöglichen, nicht für ihre Zugehörigkeit zu einem solchen Konzern entschieden hat, sowohl aufgrund der Dividenden, die von ihren gebietsansässigen Tochtergesellschaften an sie ausgeschüttet werden, als auch aufgrund derjenigen, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften stammen, die andere Kriterien für die Inanspruchnahme der Konzernbesteuerung als den Sitz erfüllen, versagt wird?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 340 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.05.2023
Erledigungs-Az: Rs C-407/22 und C-408/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 08 09