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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 30/22 (BFH) |
§§: | AO § 195, AO § 16, AO § 125, EStG § 50 a, FGO § 41 Abs. 1 |
Schlagwörter | Prüfungsanordnung, Nichtigkeit, Feststellungsklage, Steuerabzug, Beschränkte Steuerpflicht |
Rechtsfrage: | Prüfungsanordnung: Feststellungsinteresse für Nichtigkeitsfeststellungsklage - Zuständigkeit für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50 a EStG im Rahmen der Außenprüfung: 1. Ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage betreffend eine Prüfungsanordnung auch dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits geänderte Steuerbescheide bzw. Feststellungsbescheide ergangen sind, die auf den Prüfungsfeststellungen beruhen und die noch nicht bestandskräftig sind (anhängige Klageverfahren)? - 2. Ist das Bundeszentralamt für Steuern für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50 a EStG im Rahmen der Außenprüfung (ab dem vom Verordnungsgeber angeordneten Zeitpunkt) sachlich gemäß §§ 195, 16 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG zuständig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.11.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 169/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 11 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.03.2025 |
Erledigungs-Az: | IX R 30/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 14/22 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 05 72 |