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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 24/22 (BFH) |
§§: | DBA-Luxemburg Art. 14 Abs. 1, EStG § 19, OECD-MA Art. 15, AO § 2 Abs. 2, GG Art. 80 Abs. 1 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Abfindung, Luxemburg |
Rechtsfrage: | Besteuerungsrecht für Abfindung eines ehemals in Luxemburg tätigen Arbeitnehmers: 1. Wurden die in der Verständigungsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland vom 7.9.2011 (BStBl 2011 I S. 853) zu Abfindungen enthaltenen Regelungen nicht rechtswirksam durch die KonsVerLUXV vom 9.7.2012 (BStBl 2012 I S. 693) in innerstaatliches Recht überführt? - 2. Wird das in der Verständigungsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland vom 7.9.2011 (bzw. § 10 KonsVerLUXV vom 9.7.2012) gefundene Abkommensverständnis, Abfindungen infolge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat freizustellen, durch den Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg nicht gedeckt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 17.11.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2222/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 00 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.03.2025 |
Erledigungs-Az: | VI R 24/22 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 4/22 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 07 04 |