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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 34/21 (BFH) |
§§: | EStG § 50 d Abs. 8 Satz 1, EStG § 50 d Abs. 8 Satz 2, EStG § 50 d Abs. 8 Satz 3, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, DBA-Großbritannien Art. 18 Abs. 1 Satz 1, DBA-Großbritannien Art. 18 Abs. 2 Satz 1, DBA-Großbritannien Art. 23 Abs. 1 Buchst. a |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Steuerfreistellung, Rückfallklausel, Nachweis |
Rechtsfrage: | Steuerfreiheit nach DBA - Geltendmachung nach Bestandskraft bei Vorlage eines Nachweises gemäß § 50 d Abs. 8 Satz 2 EStG: 1. Weist das DBA-Großbritannien einem Vertragsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu, finden dann der Methodenartikel und damit auch die Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) keine Anwendung? - 2. Ist der in der Rückfallklausel verwendete Begriff der Einkünfte so auszulegen, dass er die Einkünfte im Sinne der einzelnen abkommensrechtlichen Einkunftsarten meint? - 3. Ist § 50 d Abs. 8 Satz 2 EStG eine eigenständige Korrekturnorm, die eine Änderung auch dann gestattet, wenn die Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 28.10.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 939/19 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 19 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.08.2024 |
Erledigungs-Az: | VI R 34/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 48/21 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 17 96 |