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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-323/22 (EuGH)
§§: RL 92/12/EWG Art. 14
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Lager, Entnahme, Sicherheit, Beförderung, Haftung
Rechtsfrage: Ist Art. 14 Satz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.2.1992 dahin auszulegen, dass im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware die Haftung des Lagerinhabers, der eine Sicherheit für die Entrichtung der Steuer geleistet hat, objektiver Natur ist, ohne dass die Möglichkeit besteht, sich von der Verpflichtung und der Zahlung der den betreffenden Sanktionen entsprechenden Beträge zu befreien, selbst wenn die Entnahme durch eine rechtswidrige Handlung bedingt ist, die - ausschließlich - einem Dritten zuzurechnen ist, oder kann er so ausgelegt werden, dass die Befreiung von der Steuer und den entsprechenden Sanktionen - angesichts Untergangs oder höherer Gewalt - einem Lagerinhaber als Sicherheitsleistendem zu gewähren ist, der nicht nur in keinerlei Beziehung zu der rechtswidrigen Handlung des Dritten steht, sondern auch, mangels eigenen Fehlverhaltens, zu Recht darauf vertraut, dass die Ware im Rahmen des Verfahrens der Steueraussetzung ordnungsgemäß befördert wurde?
Vorinstanz: Corte suprema di cassazione (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 294 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.09.2023
Erledigungs-Az: Rs C-323/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 14 13