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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 52/20 (BFH) |
§§: | AO § 155 Abs. 1 Satz 3, EStG § 39 b Abs. 3 Satz 1, EStG § 34 Abs. 1 Satz 3, EStG § 1 Abs. 4, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5, DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Grenzgänger, Abfindung, Frankreich |
Rechtsfrage: | Keine Anwendung der Grenzgängerregelung im DBA-Frankreich auf Abfindungszahlungen: Setzt die Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich (sog. Grenzgängerregelung) eine aktive Tätigkeit und eine zeitliche Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung voraus, die bei einer Abfindung für das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis nicht vorliegt? Steht daher das Besteuerungsrecht für Abfindungen von Grenzgängern nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich dem Tätigkeitsstaat zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 11.02.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1055/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 11 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.08.2024 |
Erledigungs-Az: | VI R 52/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 30/20 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 16 63 |