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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 2/22 (BFH) | 
| §§: | AO § 126, AO § 127, AO § 227 | 
| Schlagwörter | Kindergeld, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung, Heilung, Erlass, Mitwirkungspflicht | 
| Rechtsfrage: | 1. Kann die zuvor rechtswidrige Entscheidung einer sachlich unzuständigen Ausgangsbehörde durch eine spätere Einspruchsentscheidung, die von einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen wurde, geheilt werden? Ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für die gerichtliche Überprüfung entscheidend? Überlagert und ersetzt der Verwaltungsakt "Einspruchsentscheidung" den rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Ausgangsbescheid? Handelt es sich in § 126 Abs. 1 AO um eine abschließende Aufzählung? Lässt eine Heilung nach § 126 AO für eine Analogie im Hinblick auf § 127 AO mangels Regelungslücke keinen Raum? - 2. Scheidet ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten in Form einer unterlassenen Mitteilung, dass das Pflegekind den Haushalt verlassen hat, aus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 21.12.2021 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 2235/18 Kg, AO | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 01 67 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 19.01.2023 | 
| Erledigungs-Az: | III R 2/22 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 05 40 |