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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 35/21 (BFH) | 
| §§: | GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, HGB § 247 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Zuordnung | 
| Rechtsfrage: | Handelt es sich bei Messeständen um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn sie im Eigentum des Mieters stehen? Ist die Frage nach der Eigentümerstellung der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen notwendig vorgeschalten? Kommt eine Hinzurechnung im Fall einer kurzfristigen Nutzungsüberlassung in Betracht, wenn das gemietete Wirtschaftsgut seiner Art nach zur dauernden Nutzung im Betrieb bestimmt ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 03.11.2021 | 
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 1122/19 G | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 21 07 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 20.10.2022 | 
| Erledigungs-Az: | III R 35/21 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 05 37 | 
