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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 19/19 (BFH)
§§: StromStG § 9 a Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Stromsteuer, Steuerentlastung, Kraftstrom, Produzierendes Gewerbe, Heißluftventilator
Rechtsfrage: Ist einem auf die Herstellung von Dämmstoffen spezialisierten Unternehmen für eingesetzten Strom zum Betrieb von Heißluftventilatoren im Rahmen der Steinwolle-Produktion eine Steuerentlastung nach § 9 a StromStG zu gewähren? Die Klägerin beruft sich im Streitfall auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Wärmeerzeugung und der zum Betrieb der Heißluftventilatoren und Luftzufuhr und -abfuhr entnommenen Strommenge mit den Wärmeprozessen des § 9 a Abs. 1 Nr. 2 StromStG. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 14.03.2019
Vorinstanz/AZ: 14 K 1773/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 09 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.09.2021
Erledigungs-Az: VII R 19/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 18 92