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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-482/21 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Stehen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der steuerlichen Neutralität und der Effektivität - insbesondere in Anbetracht dessen, dass ein Mitgliedstaat keinen höheren Betrag als Mehrwertsteuer erheben darf als denjenigen, den der Lieferer oder Dienstleistungserbringer aufgrund der Lieferung oder Dienstleistung tatsächlich erhalten hat -, die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung - konkret im Hinblick darauf, dass diese Tätigkeit als einheitlicher steuerbefreiter Umsatz zu behandeln ist, wozu auf die in den Nrn. 35, 37 und 53 der Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Swiss Re, C 242/08, herausgearbeiteten Grundsätze zu verweisen ist, sowie das Erfordernis, dass im Binnenmarkt der freie Verkehr von Kapital und Dienstleistungen zu gewährleisten ist, einer in einem Mitgliedstaat geübten Steuerpraxis entgegen, wonach die bei endgültiger Uneinbringlichkeit vorgesehene Verminderung der Bemessungsgrundlage (Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie) dann nicht anwendbar ist, wenn ein Versicherer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Kreditversicherer dem Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsrisikos (der Nichtzahlung durch den Kunden des Versicherten) eine Entschädigung für die Bemessungsgrundlage und darüber hinaus für die auf diese anfallende Mehrwertsteuer gezahlt hat und die Forderung aufgrund des Versicherungsvertrags zusammen mit sämtlichen Vollstreckungsrechten an den Versicherer abgetreten worden ist? Folgende weitere Umstände liegen vor: - (i) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffenden Forderungen uneinbringlich wurden, ließen die nationalen Rechtsvorschriften keine Verminderung der Bemessungsgrundlage aufgrund der Uneinbringlichkeit einer Forderung zu. - (ii) Auch nach der Feststellung der Unvereinbarkeit dieses Verbots mit dem Unionsrecht hat das positive nationale Recht die Erstattung der einer uneinbringlichen Forderung entsprechenden Mehrwertsteuer dem ursprünglichen Lieferer (d.h. dem Versicherten) kategorisch und dauerhaft versagt, weil der Versicherer ihm diesen Mehrwertsteuerbetrag erstattet habe. - (iii) Der Versicherer kann nachweisen, dass seine Forderung gegen den Schuldner endgültig uneinbringlich geworden ist.
Vorinstanz: Fovárosi Törvényszék (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 471 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.02.2023
Erledigungs-Az: Rs C-482/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 02 56