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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 32/23 (BFH) |
§§: | EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Darlehensverlust, Kapitalforderung, Abgeltungsteuer, Veräußerung |
Rechtsfrage: | Ist bei der Anwendung des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG zu unterscheiden, ob ein Darlehen ausfällt oder zu einem symbolischen Preis veräußert wird, mit der Folge, dass eine Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis zur Anwendung der Abgeltungsteuer, hingegen das Wertloswerden der Kapitalforderung ohne Veräußerung zur Anwendung der regulären Tarifbesteuerung führt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 22.08.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 2151/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 00 06 |