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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 31/23 (BFH) |
§§: | InvStG § 56 Abs. 2, InvStG § 56 Abs. 3, InvStG § 20 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Investmentfonds, Freistellung, Veräußerung, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor, wenn ein zum 31.12.2017 erzielter fiktiver Veräußerungsgewinn (ermittelt ohne Teilfreistellung) in voller Höhe versteuert wird und der im Jahr 2019 erzielte fiktive Veräußerungsverlust (ermittelt nach neuer Rechtslage mit dem Teilabzugsverbot) anteilig gekürzt wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 03.08.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 32/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 19 10 |