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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 13/23 (BFH)
§§: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, EStG § 15
Schlagwörter Gewerbesteuer, Betriebsaufspaltung, Gewerbliche Einkünfte, Vermögensverwaltung, Kürzung, Personelle Verflechtung
Rechtsfrage: 1. Liegt im streitgegenständlichen Fall eine umgekehrte Betriebsaufspaltung vor und geht mit ihr zwingend eine personelle Verflechtung einher? - 2. Kann bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung im Zusammenhang mit § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG davon ausgegangen werden, dass das gewerbliche Gepräge der Tätigkeit der Betriebsgesellschaft auf die Besitzgesellschaft durchgreift, sodass die gewerblichen Einkünfte die bloße Vermögensverwaltung der Besitzgesellschaft überlagern und daher für die GewSt nur eine Kürzung des Gewinns nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Betracht kommt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 17.04.2023
Vorinstanz/AZ: 7 K 434/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 10 91