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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 8/23 (BFH)
§§: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4, GrEStG § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, RL 2008/7/EG Art. 5 Abs. 1 Buchst. e
Schlagwörter Österreich, Grunderwerbsteuer, Verschmelzung, Immobilienfonds
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.2.2008, wonach die Mitgliedstaaten keinerlei indirekte Steuern auf Umstrukturierungen erheben, dahingehend auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedsstaats entgegensteht, nach welcher der unmittelbare oder mittelbare Übergang von 95% der Anteile einer Gesellschaft auf einen anderen unter der weiteren Voraussetzung, dass zum Eigentum derjenigen Gesellschaft, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, Grundstücke gehören, und somit auch Fälle, bei denen das gesamte Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen der übernehmenden Gesellschaft eingebracht wird, einer Besteuerung unterliegen? Ist der Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.2.2008, wonach Mitgliedstaaten unbeschadet von Art. 5 Besitzwechselsteuern auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Liegenschaften Steuern erheben dürfen, dahingehend auszulegen, dass er die Erhebung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG in den zuvor beschriebenen Fällen zulässt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 08.02.2023
Vorinstanz/AZ: 4 K 1671/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 05 56