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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 3/21
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, ZPO § 323
Schlagwörter Dauernde Last, Leibrente, Sonderausgabe, Wertsicherungsklausel, Änderungsmöglichkeit, Versorgungsleistung, Vermögensübertragung, Wiederkehrende Leistung
Rechtsfrage: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei Bezugnahme auf § 323 ZPO und gleichzeitigem Ausschluss der Abänderbarkeit wegen des Pflegerisikos: - Ist bei der Beurteilung von vertraglichen Bedingungen einer Vermögensübergabe bei Vereinbarung einer Abänderung nach § 323 ZPO stets typisierend eine Leibrente anzunehmen, falls die Vertragsparteien die Abänderbarkeit für die Fälle einer Heimunterbringung und/oder Pflegebedürftigkeit des Übergebers ausgeschlossen haben oder hat dieser Ausschluss jedenfalls dann hinter die Umstände des Einzelfalls zurückzutreten, wenn der ursprüngliche Passus bezüglich Heimunterbringung und Pflegebedürftigkeit während des streitbefangenen Zeitraums nicht relevant geworden ist und später aufgehoben wurde? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 20.11.2019
Vorinstanz/AZ: 1 K 1899/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 03 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.11.2023
Erledigungs-Az: X R 3/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 01 29