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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-409/21 (EuG)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Deutschland, Strom
Rechtsfrage: Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - den Beschluss der Europäischen Kommission vom 3.6.2021 über die Staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) - Germany - 2020 reform of support for cogeneration und die Staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) - Germany - Change of support to existing CHP plants (§ 13 KWKG), für nichtig zu erklären, soweit hierin festgestellt wird, dass - a) die Förderung der Erzeugung von KWK-Strom in neuen, modernisierten und nachgerüsteten hocheffizienten KWK-Anlagen, - b) die Förderung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen, - c) die Förderung von Wärme- und Kältespeichern, - d) die Förderung der Erzeugung von KWK-Strom in hocheffizienten gasbefeuerten KWK-Bestandsanlagen im Fernwärmesektor und - e) die reduzierte KWKG-Umlage für die Hersteller von Wasserstoff nach dem KWKG 2020 staatliche Beihilfen darstellen und - der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Bundesrepublik Deutschland ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 368 S. 28
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 24.01.2024
Erledigungs-Az: Rs T-409/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 02 27