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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 50/13 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 3, EStG § 15 b, AO § 180 Abs. 5 |
Schlagwörter | Gewerbebetrieb, Vermögensverwaltung, Gold, Steuerstundungsmodell, Negativer Progressionsvorbehalt, Ausland |
Rechtsfrage: | Erzielt eine nach englischem Recht gegründete Personengesellschaft (General Partnership) mit Sitz in Großbritannien, die dort ein Büro und eine professionelle Organisation unterhält und einen Beratervertrag mit einem Goldmarktexperten abgeschlossen hat, aber keine Geschäfte für Dritte ausführt und die Goldgeschäfte ausschließlich über Kauf- und Verkaufsorder an ihre hierbei im eigenen Namen auftretende depotführende Bank tätigt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb? Handelt es sich ggf. um ein Steuerstundungsmodell i.S. von § 15 b EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 28.10.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1918/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 180 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 02 36 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.01.2017 |
Erledigungs-Az: | IV R 50/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 08 03 |