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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 19/21 (BFH)
§§: EStG § 17 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 2, EStG § 17 Abs. 7, DMBilG § 36, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, KapErhStG § 1, KapErhStG § 3, GG Art. 3
Schlagwörter Wesentliche Beteiligung, Genossenschaft, Kapitalgesellschaft, Veräußerung, Anschaffungskosten, Verfassungswidrig, Verletzung, Gleichheitsgrundsatz
Rechtsfrage: Begehren, die dem ersten (Pflicht-)Genossenschaftsanteil zuzuordnenden Anschaffungskosten (AK) auf die später erworbenen Genossenschaftsanteile gleichmäßig i.S. des § 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG) zu verteilen. - 1. Verstößt § 1 KapErhStG gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn hier nur Kapitalgesellschaften i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) erfasst werden. Eine Genossenschaft aber durch ihre Verortung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG vom Anwendungsrahmen des KapErhStG ausgeklammert wird? - 2. Im Weiteren zur Frage der Ermittlung der AK des (Pflicht-)Genossenschaftsanteils bei der Gesellschafterin einer formwechselnden Umwandlung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in eine eingetragene Genossenschaft, wenn die Klägerin an der LPG bereits zu Zeiten des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik beteiligt war (hier: Ermittlung der AK nicht unmittelbar aus der Eröffnungsbilanz auf den 1.7.1990, sondern als Ausgangspunkt wurde das sog. EK04 zum 1.1.1991 aus dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 30.9.1994, dem Letztjahr der Korrekturen nach § 36 DM-Bilanzgesetz, herangezogen und das maßgebliche Eigenkapital zur Berechnung der AK bei der Gesellschafterin im Wege einer Rückrechnung ermittelt). - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 16.06.2021
Vorinstanz/AZ: 1 K 89/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 00 46
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.09.2023
Erledigungs-Az: IX R 19/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 20 04