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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-358/22 (EuGH)
§§: ZK Art. 195, ZK Art. 217, ZK Art. 221
Schlagwörter EG, EU, Zollkodex, Zoll, Zollbefreiung, Gesamtschuldner, Bürge, Zollschuld, Zollschuldner, Nacherhebung, Verteidigungsrecht
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 195, 217 und 221 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16.11.2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Zollverwaltung von einem gesamtschuldnerischen Bürgen die Zahlung einer Zollschuld nicht verlangen kann, solange dem Schuldner die Abgaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind? - 2. a) Bedeutet die Wahrung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Rechts, vor jeder beschwerenden Maßnahme eine Stellungnahme abzugeben, das ein Grundprinzip des Unionsrechts darstellt, dass die Zollverwaltung, wenn die Nacherhebung der Zollschuld beim Bürgen fortgesetzt wird, weil der Zollschuldner sie nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet hat, dem Bürgen zuvor Gelegenheit geben muss, seinen Standpunkt zu den Einzelheiten sachdienlich vorzutragen, auf die sie ihre Entscheidung, den Bürgen auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, zu stützen beabsichtigt? - b) Vermag die Tatsache, dass der Zollschuldner selbst vor der Mitteilung der Abgabenansprüche in die Lage versetzt wurde, seinen Standpunkt sachdienlich darzulegen, die Beantwortung der Frage 2 a) zu beeinflussen? - c) Falls Frage 2 a) bejaht wird, welcher Entscheidung, die den Bürgen beschwert, muss eine Phase der kontradiktorischen Gegenüberstellung vorausgehen: Der Entscheidung der Zollverwaltung, die Abgaben buchmäßig zu erfassen und sie dem Zollschuldner mitzuteilen, oder der Entscheidung, den Bürgen auf Zahlung in Anspruch zu nehmen?
Vorinstanz: Cour de cassation (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 340 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.03.2023
Erledigungs-Az: Rs C-358/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 04 00