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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 18/05 |
§§: | EStG § 7 Abs. 4, EStG § 7 Abs. 5, EStG § 7 a Abs. 7 |
Schlagwörter | Absetzung für Abnutzung, AfA, Gebäude, Wahlrecht, Miteigentum, Bruchteilseigentum, Miteigentümer |
Rechtsfrage: | Wahl der AfA-Methode bei Grundstücksgemeinschaften: Müssen die Miteigentümer eines Wohngebäudes das Wahlrecht zwischen der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 und der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG einheitlich ausüben oder steht jedem Miteigentümer bezüglich seines Anteils ein Wahlrecht zu (im Streitfall hat das FG bei Bruchteilseigentum entgegen R 44 Abs. 7 EStR 1999 dem einen Miteigentümer die AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG in Höhe von 7 % und dem anderen Miteigentümer die AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Höhe von 2 % zuerkannt)? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 03.03.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 50146/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 23 98 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |