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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 34/21 (BFH)
§§: AStG § 20 Abs. 2, AStG § 7 Abs. 1, AStG § 8 Abs. 1 Nr. 7, AStG § 8 Abs. 2, AEUV Art. 49, AEUV Art. 63, DBA-Luxemburg Art. 5 Abs. 1, DBA-Luxemburg Art. 20 Abs. 1, DBA-Luxemburg Art. 20 Abs. 2
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Außensteuerrecht, Atypisch stille Beteiligung, Betriebsstätte, Steuerfreistellung, Anrechnungsmethode, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage: 1. Sind Zinseinkünfte, die eine inländische Kapitalgesellschaft als Gewinnanteil aus einer atypisch stillen Beteiligung mit Betriebsstätte in Luxemburg an ihrer in Luxemburg ansässigen Tochterkapitalgesellschaft erhält, nach § 20 Abs. 2 AStG in Deutschland nicht von der Besteuerung freizustellen (Vorrang des § 20 Abs. 2 AStG vor DBA-Luxemburg), sondern gilt stattdessen die Anrechnungsmethode? - 2. Verletzt § 20 Abs. 2 AStG in der in den Jahren 2007 und 2008 geltenden Fassung die unionsrechtliche Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 13.07.2021
Vorinstanz/AZ: 6 K 215/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 14 34
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 39/21