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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-366/22 (EuGH)
§§: DVO (EU) 2016/1821, KN Pos. 2304, KN Pos. 2309
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Einreihung, Tarifierung, Zolltarif, Öl, Röstverfahren, Lebensmittel, Tierfutter, Sojamehl, Verarbeitung
Rechtsfrage: 1. Ist das Unionsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, dahin auszulegen, dass es der Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Durchführung eines Röstverfahrens - das erforderlich ist, um aus den Rückständen, die nach der Gewinnung von Öl aus Sojabohnen mit Hilfe des Lösungsmittels Hexan verbleiben, das (für die Ölgewinnung verwendete und für die Gesundheit von Tier und Mensch schädliche) Hexan zu entfernen - als endgültige Verarbeitung angesehen wird, die die Einreihung dieses Erzeugnisses in die Position 2309 der Nomenklatur rechtfertigt und seine Einreihung in die Position 2304 der Nomenklatur ausschließt? - 2. Ist das Unionsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass ein Erzeugnis "zur menschlichen Ernährung nicht geeignet" ist, - a) wenn es vollständig ausgeschlossen und unmöglich ist, dieses Erzeugnis in der Lebensmittelindustrie zu verwenden, das heißt wenn es nicht möglich ist, das in Rede stehende Erzeugnis in der Lebensmittelindustrie zu verwenden oder zu verarbeiten und daraus ein Erzeugnis herzustellen, das sich für den menschlichen Verzehr eignet, oder - b) wenn dieses Erzeugnis zum menschlichen Verzehr zwar in dem Zustand, in dem es sich bei seiner Einfuhr befindet, nicht geeignet ist, aber ausgehend von diesem Erzeugnis nach seiner Verwendung oder nach seiner Verarbeitung in der Lebensmittelindustrie ein Erzeugnis hergestellt werden kann, das sich zum menschlichen Verzehr eignet? - 3. Ist das Unionsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis auch dann ein wertvolles Tierfutter bildet, wenn das in Form von Pellets oder Granulat eingeführte Erzeugnis mechanisch zerkleinert und mit einem Mischfuttermittel vermengt werden muss, um sich für die Tierfütterung zu eignen? - 4. Ist das Unionsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, dahin auszulegen, dass das Unionsrecht der Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Tatsache, dass das Erzeugnis genetisch veränderte Bestandteile enthält, es ausschließt, dass es zur menschlichen Ernährung geeignet ist, so dass genetisch verändertes Sojamehl nicht in der Lebensmittelindustrie verwendet werden kann? - 5. Ist das Unionsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, dahin auszulegen, dass bei der Einreihung eines Erzeugnisses in Position 2304 oder in Position 2309 der Nomenklatur - a) die tatsächliche Verwendung des Erzeugnisses nach seiner Einfuhr oder - b) die objektiven Merkmale des Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Einfuhr zu untersuchen sind, das heißt, ob das Erzeugnis in dem Zustand, in dem es sich bei seiner Einfuhr befindet, zur Ernährung von Mensch und/oder Tier verwendet werden kann? - 6. Ist das Unionsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, dahin auszulegen, dass der Umstand, dass Sojamehl für die menschliche Ernährung nicht geeignet ist, die Einreihung dieses Erzeugnisses in die Position 2304 der Nomenklatur nicht ausschließt? - 7. Ist das Unionsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, dahin auszulegen, dass Sojamehl wie das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende, also Sojamehl, bei dem ein Röstverfahren angewandt wird, um das zur Ölgewinnung verwendete und für die Gesundheit von Tier und Mensch schädliche Hexan zu entfernen, in die Position 2304 oder in die Position 2309 der Nomenklatur einzureihen ist?
Vorinstanz: Pécsi Törvényszék (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 326 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.11.2023
Erledigungs-Az: Rs C-366/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 18 47