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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 33/23 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 4 a Satz 3, EStG § 20 Abs. 2 Satz 2, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, AO § 42 |
Schlagwörter | Kapitalforderung, Zwischenschaltung, Optionsschein, Gold, Tausch, Gestaltungsmissbrauch |
Rechtsfrage: | 1. Handelt es sich bei der Ausübung der eines Gold-Warrants innewohnenden Kaufoption um eine Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG? - 2. Ist im Fall der Zwischenschaltung eines Optionsscheins (Warrants) die Vorschrift des § 20 Abs. 4 a Satz 3 EStG anwendbar? - 3. Kommt es bei der Frage nach der Wirtschaftlichkeit einer Gestaltung nicht auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und somit auf einen steuerlichen Gewinn oder Verlust an, sondern allein darauf, ob der Steuerpflichtige durch seine Investition einen wirtschaftlichen Gewinn erzielen kann oder nicht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.10.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 797/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 01 98 |