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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-335/22 (EuGH)
§§: RL 2008/7/EG Art. 5 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Portugal, Stempelsteuer, Bank, Wertpapier, Finanzdienstleistungen, Provision
Rechtsfrage: 1. Kann Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.2.2008 dahin ausgelegt werden, dass er die Erhebung des imposto do selo (Stempelsteuer) auf Provisionen für von einer Bank bei der Platzierung handelsfähiger und von verschiedenen Handelsgesellschaften ausgegebener Wertpapiere - Schuldverschreibungen und Commercial Papers - erbrachte Finanzvermittlungsdienstleistungen untersagt, nach denen der Kläger verpflichtet ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, um durch die Identifizierung von und die Kontaktaufnahme mit Anlegern die Wertpapiere zu vertreiben, Zeichnungs- oder Kaufaufträge entgegenzunehmen und in einigen Fällen die angebotenen Wertpapiere zu kaufen? - 2. Ist die erste Vorlagefrage anders zu beantworten, je nachdem, ob die Erbringung der Finanzdienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben oder nur optional ist?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 326 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.07.2023
Erledigungs-Az: Rs C-335/22