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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-540/20 (EuG)
§§: VO (EU) 2026/1036, DVO (EU) 2020/870
Schlagwörter EG, EU, Einfuhr, Zoll, Ausgleichszoll, Ägypten, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24.6.2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft; - der Beklagten und jedem Streithelfer, der zu ihrer Unterstützung zugelassen wird, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 378 S. 38
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 01.03.2023
Erledigungs-Az: Rs T-540/20