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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 18/20 (BFH) |
§§: | UmwStG § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1, UmwStG § 22 Abs. 2 Satz 6, EStG § 17 |
Schlagwörter | Verschmelzung, Einbringungsgewinn, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Führt die Verschmelzung einer Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft (sog. down-stream-merger) gemäß § 22 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UmwStG 2006 zur rückwirkenden Besteuerung eines sog. Einbringungsgewinns II? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 05.03.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 339/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 01 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.10.2022 |
Erledigungs-Az: | I R 18/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 00 82 |