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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 27/06 |
§§: | EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, EStG § 4 Abs. 2 Satz 1, EStG § 52 Abs. 9 |
Schlagwörter | Bilanzänderung, Bilanzberichtigung, Entnahme, Wirtschaftsgut |
Rechtsfrage: | Nach dem 31.12.1998 beantragte Bilanzänderung nach Betriebsprüfung: Sind hinzugeschätzte und als Entnahmen behandelte Erlöse bei der Ermittlung des Änderungsrahmens mit zu berücksichtigen, oder ist § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 anzuwenden, wonach durch die Erhöhung der Entnahmen keine Posten der Bilanz angesprochen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 17.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 113/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 23 92 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |