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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-568/23 P (EuGH)
§§: DVO (EU) 2020/2100, VO (EU) 2016/1036 Art. 11 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Ammoniumnitrat, Russland, Zoll, endgültiger Antidumpingzoll
Rechtsfrage: Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das EuG-Urteil vom 5.7.2023 Rs T-126/21: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts vom 5.7.2023 in der Rechtssache T-126/21 Nevinnomysskiy Azot und NAK "Azot"/Kommission aufzuheben und die erstinstanzlichen Klagen im Übrigen abzuweisen und - den Klägerinnen in der ersten Instanz die der Rechtsmittelführerin entstandenen Kosten des Rechtsmittels und der ersten Instanz aufzuerlegen. (Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente: Erstens habe das Gericht Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden: Grundverordnung) zu Unrecht so ausgelegt, als hindere er die Kommission daran, eine Auslaufüberprüfung auf Grundlage des konsolidierten Antrags einzuleiten. Nirgends in Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung werde die Pflicht der Kommission, ordnungsgemäß zu prüfen, ob ein Antrag auf Untersuchung (sei es die Ausgangsuntersuchung oder die Überprüfungsuntersuchung) "genügend Beweise" enthalte, eingeschränkt. - Zweitens habe das Gericht Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung fehlerhaft angewandt, als es in diesem Fall angenommen habe, dass eine alternative Dumping-Berechnung auf der Grundlage der russischen Inlandspreise von Ammoniumnitrat den ursprünglichen Antrag wesentlich ändere, so dass sich die Kommission darauf bei der Entscheidung, die Auslaufüberprüfung einzuleiten, nicht habe stützen dürfen. - Selbst wenn die Kommission hinsichtlich der Frage, warum das schädigende Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen im vorliegenden Fall wahrscheinlich anhalten würde, in ihrer Analyse auf das Vorbringen oder die Argumente des ursprünglichen Antrags auf Auslaufüberprüfung beschränkt wäre, ergänzte oder untermauerte die durch die Unionshersteller nach Einreichen des Antrags auf Auslaufüberprüfung vorgelegte alternative Dumping-Berechnung lediglich den Vorwurf, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde, der sich auf Beweise für das Anhalten von Dumping aus dem ursprünglichen Antrag gründete. Die Tatsache, dass sich der ursprüngliche Vorwurf auf eine Dumping-Berechnung unter Verwendung eines rechnerisch ermittelten Normalwerts gründete, während die zusätzlichen Dumping-Berechnungen unter Verwendung der tatsächlichen Inlandspreise von Ammoniumnitrat erfolgt seien, ändere den ursprünglichen Vorwurf (nämlich, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde) nicht wesentlich. Beide Berechnungen ergäben unstreitig Dumping und dienten somit als Beweis für ein Anhalten des Dumpings.)
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 05.07.2023
Vorinstanz/AZ: Rs T-126/21
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2023/960
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.04.2025
Erledigungs-Az: Rs C-554/23 P und C-568/23 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 08 31