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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 15/22 (BFH)
§§: AO § 126, AO § 127, AO § 222, AO § 367, FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1
Schlagwörter Kindergeld, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung, Heilung, Stundung, Mitwirkungspflicht
Rechtsfrage: 1. Kann die zuvor rechtswidrige Entscheidung einer sachlich unzuständigen Ausgangsbehörde durch eine spätere Einspruchsentscheidung, die von einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen wurde, geheilt werden? Ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für die gerichtliche Überprüfung entscheidend? Überlagert und ersetzt der Verwaltungsakt "Einspruchsentscheidung" den rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Ausgangsbescheid? Handelt es sich in § 126 Abs. 1 AO um eine abschließende Aufzählung? Lässt eine Heilung nach § 126 AO für eine Analogie im Hinblick auf § 127 AO mangels Regelungslücke keinen Raum? - 2. Ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesamtaufrollung des § 367 Abs. 2 AO eine Heilungsmöglichkeit von Fehlern der sachlichen Zuständigkeit? - 3. Ist § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO in Fällen, in denen die Ausgangsentscheidung von der sachlich unzuständigen, die Einspruchsentscheidung dagegen von der sachlich zuständigen Behörde gefällt wurde, analog anzuwenden? - 4. Scheidet eine Stundung aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten aus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.03.2022
Vorinstanz/AZ: 11 K 1065/21 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 06 57
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.02.2023
Erledigungs-Az: III R 15/22 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 06 85