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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 26/23 (BFH)
§§: GrEStG § 16 Abs. 2, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 5
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Rückerwerb, Anzeigepflicht, Frist
Rechtsfrage: Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG: Ist § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auch auf den Fall anwendbar, dass der rückgängig gemachte Erwerb für sich genommen nicht grunderwerbsteuerbar war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 17.07.2023
Vorinstanz/AZ: 4 K 1269/22
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 14 07