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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII B 205/99 |
| §§: | AO § 162, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 45 a |
| Schlagwörter | Schätzung, Anrechnung, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
| Rechtsfrage: | Können bei Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier: aus Tafelgeschäften) anrechenbare Kapitalertragsteuer und ein Solidaritätszuschlag berücksichtigt werden? |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 10.06.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 7164/97 AO |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 21.01.2000 |
| Erledigungs-Az: | VII B 205/99 |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 58 11 |