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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 13/23 (BFH) |
§§: | FGO § 52 d, FGO § 66, StBerG § 86 d Abs. 1 Satz 1, FGO § 52 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Elektronische Übermittlung, Klage, Bevollmächtigter, Postfach, Einrichtung |
Rechtsfrage: | 1. Werden auch die sogenannten "bestimmenden Schriftsätze" (bspw. die Klageschrift i.S. des § 66 FGO) von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52 d FGO erfasst? - 2. Verpflichtet die derzeit geltende Fassung des § 52 d Satz 2 FGO neben den dort genannten vertretungsberechtigten Personen auch bereits Steuerberater als Bevollmächtigte zur elektronischen Übermittlung nach § 52 d FGO; oder unterliegen diese erst mit Inkrafttreten der geänderten Fassung des § 52 d Satz 2 FGO zum 1.1.2026 (Artikel 19 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021, BGBl 2021 I S. 4615) dieser Verpflichtung? - 3. Steht der sichere Übermittlungsweg gemäß § 52 d Satz 2 FGO erst dann zur Verfügung, wenn dessen Errichtung (§ 52 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) insgesamt abgeschlossen ist, das heißt wenn die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit eingerichtet hat (§ 86 d Abs. 1 Satz 1 StBerG), mithin frühestens ab dem 17.3.2023 (Versand aller Registrierungsbriefe durch die BStBK)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 25.05.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 9027/23 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 14 60 |