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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-591/21 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, COVID-19, Österreich
Rechtsfrage: Rechtsmittel mehrerer Unternehmen gegen das EuG-Urteil vom 14.7.2021 in der Rechtssache T-677/20: Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben; - den Beschluss C(2020) 4684 final der Kommission vom 6.7.2020 über die staatliche Beihilfe SA.57539 (2020/N) - Austria - COVID-19 - Aid to Austrian Airlines gemäß den Art. 263 und 264 AEUV für nichtig zu erklären; - der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Ryanair aufzuerlegen und den Streithelfern im ersten Rechtszug und gegebenenfalls in diesem Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.- Hilfsweise, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; - die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 14.07.2021
Vorinstanz/AZ: Rs T-677/20
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 462 S. 32