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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-596/21 (EuGH)
§§: UStG § 15 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 3, RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 2, RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Steuerhinterziehung,
Rechtsfrage: 1. Kann dem zweiten Erwerber eines Gegenstandes der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb versagt werden, weil er wissen musste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog, obwohl auch der erste Erwerber wusste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog? - 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Versagung bei dem zweiten Erwerber betragsmäßig auf den durch die Hinterziehung entstandenen Steuerschaden begrenzt? - 3. Falls Frage 2 bejaht wird: Berechnet sich der Steuerschaden - a. durch Vergleich der in der Leistungskette gesetzlich geschuldeten mit der tatsächlich festgesetzten Steuer, - b. durch Vergleich der in der Leistungskette gesetzlich geschuldeten mit der tatsächlich bezahlten Steuer oder - c. auf welche andere Weise?
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 21.09.2021
Vorinstanz/AZ: 2 K 345/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 17 95
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 24.11.2022
Erledigungs-Az: Rs C-596/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 20 98