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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 17/23 (BFH) |
§§: | BewG § 200, BewG § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c, BewG § 97, BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Betriebsvermögen, Gesonderte Feststellung, Ertragswertverfahren, Rückstellung, Strafe |
Rechtsfrage: | Sind bei der Anwendung des sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahrens Aufwendungen in Form einer Rückstellung für eine Kartellbuße als außerordentliche Aufwendungen den Ausgangswerten hinzuzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.05.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 383/21 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 12 87 |