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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-635/21 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 9401 8000, KN Unterpos. 3926 9092, KN Unterpos. 6306 9000, DVO (EU) Nr. 2016/1821
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, Air Lounger
Rechtsfrage: Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1821 der Kommission vom 6.10.2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass sog. Air Lounger wie die vorliegenden und im Beschluss näher beschriebenen in die Unterposition 9401 8000 einzureihen sind?
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 18.08.2021
Vorinstanz/AZ: 1 K 93/19 (2)
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 04 26
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.02.2023
Erledigungs-Az: Rs C-635/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 02 57