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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 23/08 (BFH) |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 52 Abs. 55 j Satz 2, AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 170 Abs. 1, EStG § 25 Abs. 3 Satz 1, EStDV § 56 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung, Steuererklärung |
Rechtsfrage: | Findet bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO Anwendung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 24.04.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 4730/04 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 1088 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 29 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.01.2009 |
Erledigungs-Az: | VI R 23/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 12 53 |