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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 57/07 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 3 |
Schlagwörter | Betriebseinnahme, Kraftfahrzeug, Diebstahl, Versicherung, Entschädigung, Privat |
Rechtsfrage: | Ist die wegen Diebstahls des zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Kfz aus der Privatgarage des Klägers erbrachte Entschädigung der Kaskoversicherung auch in dem Umfang als Betriebseinnahme anzusehen, in dem das Fahrzeug nicht betrieblich genutzt wurde und der Kläger insoweit die Beiträge zur Kaskoversicherung aus seinem bereits versteuerten Privatvermögen geleistet hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 19.09.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 2696/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 18 35 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.05.2009 |
Erledigungs-Az: | VIII R 57/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |