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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V B 170/00
§§: AO § 152 Abs. 1, UStG § 18 Abs. 1, 2, UStDV § 46, UStDV § 48 Abs. 1, 2
Schlagwörter Verspätungszuschlag, Dauerfristverlängerung, Umsatzsteuervoranmeldung
Rechtsfrage: Ist das FA bei verspäteter Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung (§ 48 Abs. 1 UStDV) befugt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen?
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 06.07.2000
Vorinstanz/AZ: 2 00 241 K 2
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 1106
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 57 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.11.2000
Erledigungs-Az: V B 170/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zurückgenommen - neues Aktenzeichen V R 9/01 - erledigt durch BFH-Urteil vom 26.4.2001 V R 9/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 64 04