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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-820/21 (EuGH) |
§§: | RL 2008/118/EG Art. 16 Abs. 1 |
Schlagwörter | EG, EU, Steuerhinterziehung, Steuermissbrauch, Steuerlager, Verbrauchsteuer, Diskriminierung |
Rechtsfrage: | Wie ist Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/ÅG in dem Teil auszulegen, in dem vorgesehen ist, dass die Zulassung für die Eröffnung und den Betrieb eines Steuerlagers den Bedingungen unterliegt, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegen können, [und] wie haben diese Bedingungen inhaltlich auszusehen, damit die Ziele der Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch verwirklicht werden können? - Wie ist das Verbot der Diskriminierung im Sinne des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/118/ÅG auszulegen? - Wie sind die angeführten Bestimmungen auszulegen und sind sie dahin auszulegen, dass diese einer nationalen Regelung, wie jener des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 ZADS nicht entgegenstehen, wenn diese Regelung den zwingenden Entzug der Zulassung für die Zukunft, der fristlos und zeitlich unbegrenzt erfolgt, neben einer für dieselbe Tat bereits verhängten Sanktion vorsieht? |
Vorinstanz: | Admnistrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2022 Nr. C 138 S. 15 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 14.09.2023 |
Erledigungs-Az: | Rs C-820/21 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 16 28 |