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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 23/21 (BFH) |
§§: | EStG § 35 a |
Schlagwörter | Steuerermäßigung, Handwerkerleistung, Verpflichtung, Eigentum |
Rechtsfrage: | Fordert § 35 a EStG für den Abzug von Handwerkerleistungen, dass die Leistungen zugunsten eines Wirtschaftsguts erbracht werden, das im (wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein (obligatorisches) Nutzungsrecht hat (hier: durch Steuerpflichtigen beauftragte und gezahlte Dachsanierung für eigenen im Obergeschoss des Hauses seiner Mutter geführten Haushalt)? Ist eine Verpflichtung zur Tätigung der Aufwendungen Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.12.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 157/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 07 09 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.04.2023 |
Erledigungs-Az: | VI R 23/21 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 10 37 |