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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-34/22 (EuGH)
§§: AEUV Art. 56, AEUV Art. 63, EWR-Abkommen Art. 36, EWR-Abkommen Art. 40, RL 94/19/EG
Schlagwörter EG, EU, Dienstleistungsfreiheit, Kapitalverkehr, Belgien
Rechtsfrage: Verstößt Art. 21 Abs. 1 Nr. 5 des Wetboek van de inkomstenbelasting (Einkommensteuergesetzbuch) 1992 in der durch Art. 170 der Wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen (Gesetz vom 25.4.2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen) geänderten Fassung gegen die Art. 56 und 63 AEUV sowie gegen die Art. 36 und 40 des EWR-Abkommens, da die fragliche Bestimmung zwar unterschiedslos für inländische und ausländische Dienstleistungserbringer gilt, aber nicht nur die Erfüllung von Voraussetzungen verlangt, die denen in Art. 2 des Koninklijk besluit tot uitvoering van het WIB 1992 (Königlicher Erlass zur Ausführung des WIB 1992) ähnlich sind und faktisch für den belgischen Markt spezifisch sind, sondern vor allem auch verlangt, dass solche ähnlichen Kriterien von den Behörden des betreffenden EWR-Staates festgelegt werden, was weiter geht, als unter der lokalen Aufsicht zu stehen und dem Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG zu unterliegen, wodurch ausländische Dienstleistungserbringer ernsthaft daran gehindert werden, ihre Dienste in Belgien anzubieten?
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 213 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.03.2023
Erledigungs-Az: Rs C-34/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 21 96